Patient:innen vertrauen uns sehr persönliche Informationen an – dieses Vertrauen ist die Grundlage unserer Arbeit. Datenschutz ist deshalb keine lästige Pflicht, sondern ein zentraler Teil der Patientenbeziehung.
Was: Jede Mitarbeiterin ist nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht informiert.
Wie: Teil des Dienstzettels bei Arbeitsbeginn, zusätzlich schriftliche Erklärung.
Warum ich dafür verantwortlich bin: Als Praxisinhaberin hafte ich auch für die Einhaltung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch mein Personal – deshalb ist das kein Detail, sondern Grundvoraussetzung für die Zusammenarbeit.
📎 Vorlage: Verschwiegenheitserklärung Mitarbeiter
Was: Jedes beauftragte EDV-Unternehmen, das mit Patienten- oder Mitarbeiterdaten in Berührung kommt, bestätigt die Einhaltung der DSGVO über einen Auftragsverarbeitervertrag.
Warum: Die Verantwortung für den Datenschutz endet nicht bei uns – auch externe Dienstleister müssen vertraglich gebunden sein.
📎 Vorlage: Auftragsverarbeitervertrag
Zugriffsschutz: Bildschirmschoner, Passwörter – Dokumentation ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Wie konkret: [Praxis-konkrete Vorgaben ergänzen, z.B. Sperrbildschirm nach X Minuten, Passwortregeln]
Warum: Ein unbeaufsichtigter Bildschirm mit offenen Patientendaten ist ein vermeidbares Risiko.
Was: Nicht mehr benötigte Datenträger (Festplatten, CDs, DVDs u.ä.) sowie papiergestützte Dokumentation werden vernichtet, nicht einfach entsorgt.
Warum: Auch nach Löschung oder Formatierung lassen sich Daten oft wiederherstellen – nur physische Vernichtung (z.B. Schreddern) ist wirklich sicher.
Wie: Schnell, sicher, vertraulich und unter Wahrung der Schweigepflicht – je nach Dringlichkeit über gesicherte elektronische Systeme, Post oder Boten.
Warum: Befunde enthalten hochsensible Informationen; der Übertragungsweg muss zur Dringlichkeit und Sensibilität passen.
Was: Eigene interne Anmerkungen werden nicht direkt im Befundbereich vermerkt, sondern in den sonstigen Aufzeichnungen.
Warum: So bleibt immer nachvollziehbar, was ein extern übermittelter Originalbefund war und was eine spätere eigene Anmerkung ist – das schützt vor dem Vorwurf nachträglicher Manipulation.